Sehr geehrter Ratsuchender
das ist die Berechnung speziell für Celle
Version: 6.8b-W Ausdruck: 09.07.2013, 12:41
Berechnung des Unterhalts
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Daten und Beteiligte
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Berechnungsstichtag . . . . . 09. 07. 2013
Name der Variante I: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\CELL1301.VUO
gültig im Bezirk des OLG Celle,
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert
Name der Variante II: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\WEST1301.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
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Kunde
Ex- Frau
Namen des Kindes/der Kinder
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Kind 1, 24 Jahre alt
Kind 2, 18 Jahre alt
Zuordnungen
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Kindesunterhalt
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Kind 1 ist ein Kind von Kunde.
Kind 2 ist ein Kind von Kunde.
Kind 1 ist ein Kind von Ex- Frau.
Kind 2 ist ein Kind von Ex- Frau.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
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Unterhaltspflichtig
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Kunde
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Einkommen von Kunde . . . . . . . . 3.588,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
. . . . . . . . . . . . . . -179,40 Euro
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unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . 3.409,00 Euro
Ex- Frau
--------
Einkommen von Ex- Frau . . . . . . . 1.575,00 Euro
Kinder
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Kind 1, 24 Jahre
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ein Dritter oder das Kind erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . 184,00 Euro
konkreter Bedarf . . . . . . . . . 670,00 Euro
Abzug des Kindergelds . . . . . . . . -184,00 Euro
------------------
Restbedarf . . . . . . . . . . . 486,00 Euro
Kind 2, 18 Jahre
----------------
Kind 2 lebt bei Ex- Frau.
Kind 2 besucht noch eine allgemeinbildende Schule.
Ex- Frau erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . 184,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
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Kindesunterhalt
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Eingruppierung nach beiderseitigem Einkommen
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Bedarf von Kind 2 nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
4.984,00 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1900
Tabellenunterhalt DT 10/4 . . . . . . 781,00 Euro
Abzug des Kindergelds . . . . . . . . -184,00 Euro
------------------
Restbedarf . . . . . . . . . . . 597,00 Euro
Unterhaltspflichten vor etwaiger Aufteilung
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Unterhaltspflichten von Kunde
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aus dem Einkommen von Kunde in Höhe von
. . . . . . . . 3.409,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1500
gegenüber Kind 1
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fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf . . . . . . . . 670,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . -184,00 Euro
------------------
486,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
. . . . . . . . . . . . . . 486,00 Euro
gegenüber Kind 2
----------------
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf . . . . . . . . 625,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . -184,00 Euro
------------------
441,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
. . . . . . . . . . . . . . 597,00 Euro
------------------
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.083,00 Euro
davon nachrangig . . . . . . . . . 486,00 Euro
Unterhaltspflichten von Ex- Frau
--------------------------------
aus dem Einkommen von Ex- Frau in Höhe von
. . . . . . . . 1.575,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
Gruppe 2: 1501-1900, BKB: 1100
gegenüber Kind 1
----------------
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf . . . . . . . . 670,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . -184,00 Euro
------------------
486,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
. . . . . . . . . . . . . . 486,00 Euro
gegenüber Kind 2
----------------
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf . . . . . . . . 513,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . -184,00 Euro
------------------
329,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
. . . . . . . . . . . . . . 597,00 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von
. . . . . . . . . 184,00 Euro
------------------
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.083,00 Euro
davon nachrangig . . . . . . . . . 486,00 Euro
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
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Kind 2
------
Bedarf des Kindes
-----------------
Kunde und Ex- Frau haften gemeinsam für den
Unterhalt von Kind 2.
597,00 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
--------------------------
verfügbar bei Kunde:
Einkommen . . . . . . 3.409,00 Euro
abzüglich Selbstbehalt -1.000,00 Euro
------------------
2.409,00 Euro
verfügbar bei Ex- Frau:
Einkommen . . . . . . 1.575,00 Euro
abzüglich Selbstbehalt -1.000,00 Euro
------------------
575,00 Euro
Haftungsanteile
---------------
Haftungsanteil von Kunde:
597 * 2409 / (2409+575) . . . . . . . 482,00 Euro
Der Höchstbetrag von 625 - 80,73% * 184 476,00 Euro
ist überschritten und daher maßgebend.
(Berechnung vgl. Gutdeutsch FamRZ 2006, 1502)
Haftungsanteil von Ex- Frau:
597 * 575 / (2409+575) . . . . . . . 115,00 Euro
Kind 1
------
Bedarf des Kindes
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Kunde und Ex- Frau haften gemeinsam
für den Unterhalt von Kind 1. . . . . . 486,00 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
--------------------------
verfügbar bei Kunde:
Einkommen . . . . . . 3.409,00 Euro
abzüglich Selbstbehalt -1.200,00 Euro
abzüglich vorrangiger Kindesunterhalt
. . . . . . . . . -476,00 Euro
------------------
1.733,00 Euro
verfügbar bei Ex- Frau:
Einkommen . . . . . . 1.575,00 Euro
abzüglich Selbstbehalt -1.200,00 Euro
abzüglich vorrangiger Kindesunterhalt
. . . . . . . . . -115,00 Euro
------------------
260,00 Euro
Haftungsanteile
---------------
Haftungsanteil von Kunde:
486 * 1733 / (1733+260) . . . . . . . 423,00 Euro
Haftungsanteil von Ex- Frau:
486 * 260 / (1733+260) . . . . . . . . 63,00 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
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Kunde
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Kunde bleibt 3409 - 476 - 423 = . . . . 2.510,00 Euro
Das unterschreitet nicht den angemessenen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
Ex- Frau
--------
Ex- Frau bleibt 1575 - 115 - 63 = . . . . 1.397,00 Euro
Das unterschreitet nicht den angemessenen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
Verteilungsergebnis
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Kunde . . . . . . . . . . . . . 2.510,00 Euro
Ex- Frau . . . . . . . . . . . . 1.397,00 Euro
Kind 1 . . . . . . . . . . . . . 670,00 Euro
davon Kindergeld . . . 184,00 Euro
Kind 2 . . . . . . . . . . . . . 775,00 Euro
davon Kindergeld . . . 184,00 Euro
------------------
insgesamt . . . . . . . . . . . . 5.352,00 Euro
Zahlungspflichten
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Kunde zahlt an
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Kind 1 . . . . . . . . . . . . . 423,00 Euro
Kind 2 . . . . . . . . . . . . . 476,00 Euro
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899,00 Euro
Ex- Frau zahlt an
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Kind 1 . . . . . . . . . . . . . . 63,00 Euro
(Kind 2: 115,00 Euro)
(dazu das Kindergeld von: 184,00 Euro)
Das Ergebnis beruht auf anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung,
welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen.
Es entbindet den Rechtsanwender nicht von der Verpflichtung,
seine Angemessenheit im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Das was der Gegenanwalt ausgerechnet hat ist schon aus dem Grund falsch, weil Unterhalt immer in runden Euro berechnet wird
Die Divergenz in der sonstigen Berechnung beruht auf dem Kindergeld
Das ist hier einmal beim ältesten Kind, das andere mal bei der Ex- Frau iund muss ebenfalls mitberücksichtigt werden
Wenn ich helfen konnte bitte ich höflich um positive Bewertung
danke
Claudia Schiessl und weitere Experten für Familienrecht sind bereit, Ihnen zu helfen.