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Tobias Rösemeier
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Familienrecht
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16816
Erfahrung:
selbständiger Rechtsanwalt
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Tobias Rösemeier ist jetzt online.
Betreff: 50% Sorgerecht und Unterhaltszahlung Sehr geehrter
Kundenfrage
Betreff: 50% Sorgerecht und Unterhaltszahlung
Sehr geehrter Anwalt,
mein Ex-partner, mit dem ich nicht verheitatet war, will beim jugendamt das 50% sorgerecht für unsere gemeinsame tochter (8 J.) formal beantragen.
Was bedeutet das konkret für mich als Mutter?
Er hat bespielsweise schon einen termin festgesetzt an dem ich gar nicht erscheinen kann.
Welche Rechte und Pflichten kommen auf die jeweiligen Elternteile zu?
Muss ich dem zustimmen?
Was passiert, wenn ich dem ganzen gar nicht zustimmen möchte, da er bislang bei allem was unsere gemeinsame tochter anging seine eigenen regeln aufgestellt hat und mir in meiner situation als alleinerziehende mutter unnötig das leben schwer macht?
Des Weiteren möchte ich gern wissen wie ich das Unterhaltsgeld für unser gemeinsames kind sichern kann. Er verdient mehr als 180.000 Euro im Jahr. Bei der Trennung diesen jahres haben wir gemeinsam einen anwalt aufgesucht, der berechnet hatte, dass mein ex-partner ca 650 euro unterhalt monatlich zu zahlen hätte.
Wir haben uns dann auf einen höheren Unterhaltsbetrag geeinigt, dies wurde bislang aber nicht schriftlich fixiert.
Was muss ich tun, damit mir das unterhaltsgeld in dieser höhe für unsere gemeinsame tochter erhalten bleibt. Er überweist mir den betrag bislang monatlich mit dem vermerk "nur unter vorbehalt".
Muss ich jetzt jeden monat zittern, dass er mir den betrag nicht überweist, sobald es nicht nach seiner Pfeiffe geht?!
ich bin deshalb nervlich sehr angespannt und gebe oft zu seinem vorteil nach. ich kann im moment nur teilzeit arbeiten und bin wirklich auf das unterhaltsgeld von ihm angewiesen.
ich fühle mich ehrlich gesagt seinen launen ausgeliefert und überhaupt nicht mehr wohl!
Welche rechte habe ich bezüglich des Kindsunterhalt?
ich danke XXXXX XXXXX mal für eine baldige antwort.
mit freundlichen grüßen
a. k.
Gepostet:
vor 5 Jahren.
Kategorie:
Familienrecht
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Nutzung von Justanswer. Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt.
Das gemeinsame Sorgerecht kann nur durch einen Antrag beim Familiengericht herbeigeführt werden, wenn Sie als Kindesmutter nicht freiwillig und außergerichtlich eine Sorgeerklärung abgeben.
Das Jugendamt kommt hier nur beratend in Betracht und es besteht dort die Möglichkeit kostenfrei eine Sorgerechtserklärung abzugeben.
Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedeutet, dass Entscheidungen, die von besonderer Bedeutung sind, wie beispielsweise die Schulwahl, der Aufenthalt des Kindes, also Wohnort, oder aber die ärztliche Behandlung, die keine Notbehandlung ist, von beiden Elternteilen zusammen getroffen wird.
Die Entscheidungen besonderer Bedeutung für das Kind werden dann also von beiden Eltern getroffen.
Nein, Sie müssen dem nicht zustimmen, dann aber kann der Vater Ihre Zustimmung durch das Familiengericht ersetzen lassen, wenn keine hinreichende Gründe dargelegt werden, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen. Dies ist ausnahmsweise beispielsweise dann gegeben,wenn eine Kommunikation zwischen den Eltern nicht möglich ist.
Bezüglich des Unterhaltes haben Sie für Ihr Kind einen Titulierungsanspruch. Dieser Unterhalt kann entweder durch eine Urkunde beim Jugendamt oder aber einen notariellen Vertrag tituliert und damit festgehalten werden. Der Titulierungsanspruch besteht auch dann, wenn der Vater freiwillig und regelmäßig den Unterhalt bezahlt. Will der Vater keinen Titel errichten, so haben Sie dann die Möglichkeit, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung verschaffen. Gerne können Sie Nachfragen stellen. Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrte Fragestellerin,
haben Sie Nachfragen oder weiteren Klärungsbedarf?
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