Sehr geehrte Fragestellerin
es bestehen zwei Möglichkeiten, abhängig davon, ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts besteht. Besteht eine endgültige Entscheidung des Gerichts, sollte diese angefochten werden. Andernfalls sollte gegebenenfalls das Umgangsrecht zunächst praktisch ausgesetzt werden und um eine entsprechend neue Terminierung gebeten werden. Dabei ist davon auszugehen, dass sie nachweisen müssen, dass die Tochter psychisch beeinträchtigt ist und der Umgang mit dem Kindesvater das Kindeswohl schädigt. Dies kann durch einen Gutachter oder durch Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren erfolgen.
Besteht bereits eine rechtskräftige Entscheidung, müsste man hier erneut ein Umgangsrechtsverfahren einleiten. Ist die Entscheidung des Betriebs noch nicht rechtskräftig, kann die nächste Instanz angerufen werden. Hier müssen sie auf Fristen achten.
In der Sache selbst ist der Umgang mit Kindern gerade, wenn möglicherweise eine Gefährdung der Kinder vorliegt nur sehr schwer abzuwenden und es bedarf einiges an Argumenten und Beweisen, dass der Umgang dem Kindeswohl schadet. Daher ist zur Vorbereitung der oben genannten Möglichkeiten insbesondere eine Sammlung von Sachverhalten zu empfehlen, die darstellen, dass ein weiterer Umgang das Kindeswohl gefährdet und gegebenenfalls auch eine Kinderpsychologin hinzuzuziehen ist.
Gerne stehe ich Ihnen ihn weiterhin zur Verfügung, insbesondere bitte ich Sie vor einer Bewertung weitere Nachfragen zu stellen. Ist Ihre Frage beantwortet, freue ich mich über Ihre Akzeptierung.
Viele Grüße