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RA_UJSCHWERIN
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Familienrecht
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RA_UJSCHWERIN ist jetzt online.
Mein Mann wird ab nächsten Monat 1600 Euro netto verdienen.
Kundenfrage
Mein Mann wird ab nächsten Monat 1600 Euro netto verdienen. Derzeitig zahlen wir für seine beiden Kinder (17 und 15 Jahre alt) aus erster Ehe zusammen 295 Euro Unterhalt...dieser wurde damals so gerichtlich festgelegt!
Wir haben 3 gemeinsame Kinder. Sie sind 7, 3 und 1,5 Jahre alt.Zur Zeit bin ich noch selbstständig, jedoch wird meine Firma in den nächsten Wochen in die Insolvenz gehen, so dass ich kein Einkommen mehr habe! Meine Frage, wie hoch werden wir in Zukunft Unterhalt an die beiden Kinder aus erster Ehe meines Mannes zahlen müssen?Da wir vor 3 Jahren ein Haus gebaut haben, werden wir kaum in der Lage sein, überhaupt Unterhalt zu zahlen!
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Familienrecht
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Experte:
RA_UJSCHWERIN
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Werter Fragesteller,
zu Ihrem Anliegen möchte ich gern wie folgt ausführen:
Hier liegt ein Mangelfall vor.
Der Selbstbehalt Ihres Mannes beträgt gegenüber den minderjährigen Kindern 950 €. Das darüber liegende Einkommen muss für den Unterhalt aller Kinder aufgeteilt werden.
Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 5 % (mehr ist im Mangelfall nicht möglich) verbleibt Ihrem Ehemann ein Einkommen von 1.520 €. Für alle 5 Kinder ist eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 570 € gegeben. Dies muss ermittelt werden, damit man berechnen kann, wie hoch der Unterhalt für die beiden großen Kinder ist.
Die Berechnung stellt sich dann wie folgt dar:
Notwendiger Eigenbedarf des M: 950 EUR
Verteilungsmasse: 1.520 EUR - 950 EUR = 570 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
334 EUR (426 – 92) (K 1) + 334 EUR(426 – 92) (K2) + 272 (364 – 92) (K 3) + 225 EUR (317 – 92) (K 4) + + 225 EUR (317 – 92) (K 4) = 1390 EUR
Unterhalt:
K 1: 334 x 520 : 1390 = 124,95 EUR
K 2: 334 x 520 : 1390 = 124,95 EUR
Für die beiden Kinder aus erster Ehe sind dann weiterhin 250 € Kindesunterhalt zu bezahlen.
Da Sie hier in finanzielle Nöte gelangen werden, müsste ergänzend Leistungen nach dem SGB II (ALG II) oder Wohngeld im Wege des Lastenausgleichs beantragt werden.
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Experte:
RA_UJSCHWERIN
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Werte Fragestellerin,
haben Sie noch eine Frage? Dann stellen Sie diese bitte.
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RA_UJSCHWERIN
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Werter Fragesteller,
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Wenn nicht akzeptieren Sie bitte meine Antwort durch einmaliges Klicken auf das grüne Feld "Akzeptieren". Dankeschön.
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