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Tobias Rösemeier
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Familienrecht
Zufriedene Kunden:
16816
Erfahrung:
selbständiger Rechtsanwalt
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Tobias Rösemeier ist jetzt online.
wenn die Firma meines Sohnes insolvent ist und er auch privat
Kundenfrage
wenn die Firma meines Sohnes insolvent ist und er auch privat insolvent ist - mit 59 Iahren - hafte ich dann mit 81 Jahren noch für meinen Sohn ?
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Familienrecht
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Ich nehme an, dass es Ihnen weniger um die Frage der Haftung geht, sondern um die Frage, ob Sie unterhaltspflichtig sind.
Solange Ihr Sohn erwerbsfähig ist, besteht keine Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen also keinen Unterhalt zahlen, wenn Ihr Sohn in der Lage ist, eine Arbeit aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht oder Sie etwas genauer wissen wollen.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Danke Für Ihre Anwort - aber es geht mir schon auch um die Frag: hafte ich für Folgekosten (Gläubiger z.B. ) mit meinem ersparten Geld ?
Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie keine Bürgschaft unterzeichnet haben oder als Mitkreditnehmer aufgetreten sind, haften Sie nicht für Verbindlichkeiten Ihres Sohnes.
Ihr Vermögen unterliegt insofern nicht dem Zugriff etwaiger Gläubiger.
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Haben Sie noch Nachfragen oder besteht weiterer Klärungsbedarf ?
Tobias Rösemeier und 2 weitere Experten für Familienrecht sind bereit, Ihnen zu helfen.
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Wenn Sie dann keine Nachfrage mehr haben, darf ich noch höflichst an das Akzeptieren erinnern.
Sie akzeptieren, in dem Sie den grünen unter der obigen Antwort betätigen.
Vielen Dank.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
ich bedanke XXXXX XXXXX im Augennblick genügt mir Ihre Anwort
Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
OK. Vielen Dank für die Akzeptierung.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Guten Morgen - ich wüßte nur noch gerne - sollte mein Sohn Arbeitslosenunterst ützung benötigen - wie weit werde ich dann unterstützungspflichtig? Ich bin Rentenempfänger.
Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
weder bei Leistungen nach dem SGB III (ALG I), noch nach dem SGB II (Hartz VI) können Sie als Elternteil herangezogen werden. Es besteht vorliegend kein Unterhaltsanspruch.
Nach § 1602 BGB besteht eine Unterhaltsverpflichtung nur dann, wenn der Berechtigte außerstande ist, für seinen Unterhalts selbst zu sorgen.
Außerstande ist nur wer minderjährig ist oder dauerhaft krank oder behindert und damit erwerbsunfähig ist.
Ihr Sohn ist gesund und erwerbsfähig, also besteht keine Unterhaltsverpflichtung und es kann auch seitens des Amtes keine Heranziehung Ihrer Person erfolgen.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
vielen herzlichen Dank - Sie haben mir sehr geholfen. Diese Möglichkeit, sich einen Rat zu holen, finde ich prima - danke
Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Gern geschehen.
Es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Alles Gute.
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