Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Aufgrund berufsrechtlicher Regelungen muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass eine kostenlose Rechtsberatung nach deutschem Recht unzulässig ist. Mit der Beantwortung Ihrer Anfrage auf dieser Plattform sind Sie zur Zahlung des von Ihnen ausgelobten Einsatzes verpflichtet. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers wurden Sie ausdrücklich hingewiesen und von Ihnen akzeptiert.
Die Unterhaltspflicht besteht bis zum ersten beruflichen Abschluss, also hier das Ende des Studiums. Dabei hat Ihre Tochter zügig zu studieren und muss sich an die Regelstudienzeit, mindestens aber auch an der durchschnittliche Studienzeit an der Universität orientieren. Solange besteht die Unterhaltspflicht.
Sobald die Regelstudienzeit oder durchschnittliche Studienzeit vorbei ist und keine Unterhaltspflicht mehr besteht, hat Ihre Tochter von sich aus mitzuteilen, wann das Studium voraussichtlich beendet wird, zumal die Bafög Förderung auch befristet gewährt wird.
Soweit Sie den Studiengang Ihrer Tochter kennen, informieren Sie sich um die Regelstudiumsdauer und lassen sich dann von der Mutter entsprechende Auskünfte über den Verlauf des Studiums Ihrer Tochter übermitteln.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen weiter zur Verfügung.
Viele Grüße