Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach der Rechtsprechung verwirkt ein unterhaltsberechtigtes Kind seinen Unterhaltsanspruch, sofern es nicht ordentlich also zügig die Ausbildung durchläuft. Was darunter zu verstehen ist wird von den Gerichten teilweise unterschiedlich beurteilt.
In ihrem Fall dürfte die noch relativ geringer Überschreitung der Regelstudienzeitdauer (noch) nicht zu einem Wegfall des Unterhalts führen. Dieses muss aber unbedingt beobachtet werden.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Eine kostenlose Rechtsberatung ist zum einen von dieser Plattform nicht beabsichtigt und zum anderen nach deutschem Berufsrecht grundsätzlich nicht zulässig. Sollten Sie noch Verständnisfragen haben, so melden Sie sich bitte. Ansonsten akzeptieren Sie bitte.
Sie akzeptieren meine Antwort, indem Sie unter meiner Antwort einmal auf das grüne Feld „akzeptieren“ klicken.
Eine Akzeptierungspflicht besteht auch dann, wenn die Antwort Ihnen vom Ergebnis nicht zusagt. Die Zufriedenheit bedeutet vielmehr, dass keine Verständnisfragen mehr bestehen und die Frage vollumfänglich beantwortet worden ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagvormittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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