Steuerlich liegt bei einer Umwegschenkung ein Umgehungstatbestand im Sinne des § 42 AO vor, wenn die beschenkten Personen verpflichtet sind, das Vermögen umgehend und ungeschmälert weiterreichen zu müssen. Weitere Kriterien für einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sind z.B: ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Weitergabe der Schenkung. Die Folge bei Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauches im Steuerrecht ist, dass die Schenkungsteuer so berechnet wird, als wäre die Schenkung direkt an den eigentlich zu Beschenkenden erfolgt.
Wenn die zunächst beschenkte Person (Eltern, Schwägerin, Neffe) in der Kette frei über das zugewendete Vermögen bestimmen kann, liegt unter Umständen keine steuerliche Umgehung vor. Es ist daher wichtig, dass im Rahmen der Schenkung die „beschenkte erste Person“ keine Pflicht zur Weiterleitung des Vermögens hat, sondern frei hierüber verfügen kann. Auf jeden Fall sollte eine „Schamfrist“ abgewartet werden, die allerdings nicht pauschal bestimmt werden kann. Im Grunde genommen ist es so, dass je zeinäher die Weiterschenkung erfolgt, desto problematischer kann sie sein.
Grundsätzlich wäre es also möglich, die Schenkungsteuer so zu vermindern, allerdings besteht immer ein latentes Risiko, dass ein Umgehungstatbestand darin gesehen wird. Das trifft umso eher zu, wenn die Schenkung an die Neffen geht und diese das Geld dann an den Onkel/Tante verschenken. Hier ist es dann eine Frage der Argumentation, warum dieses schlüssig sein sollte.
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Knut Christiansen
Steuerberater