Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich ist das erste Testament als so genanntes Berliner Testament rechtlich bindend (§§ 2269, 2270 BGB).
Nach dem Ableben eines Ehegatten - hier die zweite Ehefrau Ihres Vaters - kann ein solches Testament grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden.
Allerdings besteht von diesem Grundsatz eine sehr wichtige Ausnahme: Wenn in dem Testament eine Widerrufs- und Vorbehaltsklausel enthalten ist, so ist der länger lebende Ehegatte - hier Ihr Vater - berechtigt, völlig neue testamentarische Verfügungen und Anordnungen zu treffen.
Sollte daher eine solche Widerrufs- und Vorbehaltsklausel vorliegen - wovon ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben ausgehe -, so konnte Ihr Vater in der Tat ein neues eigenhändiges Testament errichten!
Bitte klicken Sie oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne auf der rechten Seite der Bewertungsleiste) an, denn nur mit Abgabe der Bewertung werde ich von Justanswer für die anwaltliche Beratung bezahlt.
Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt