Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, das wäre rechtlich nicht möglich.
Eine Vollmacht, die auch zu Grundstücksgeschäften (Erwerb und Veräußerung von Immobilien) legitimieren soll, bedarf zwingend der notariellen Beurkundung, denn auch das Grundstücksgeschäft selbst ist beurkundungspflichtig (§ 311 b BGB).
Selbst wenn die Vollmacht notariell beurkundet wäre, läge ein Fall von krassem Missbrauch der Vertretungsmacht vor, denn ein Bevollmächtigter hat seine Vollmacht stets nur im Interesse des Vollmachtgebers auszuüben.
Der Hausverkauf durch einen Bevollmächtigten, der seine Vertretungsmacht missbraucht, hätte daher keinen rechtlichen Bestand.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt