Erbrecht
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Die Darlehensschuld erlischt nicht mit dem Tod des Erblassers
Die Erben werden nach § 1922 BGB Rechtsnachfolger des Erben und treten in alle seine Rechte und Pflichte ein, also auch den Darlehensvertrag. Die Erben haften also für den Darlehensvertrag.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja das ist so korrekt, die Erben sind verpflichtet das Darlehen weiter zu bedienen.
ja richtig. Der Darlehensvertrag geht auf die Erbengemeinschaft über, das bedeutet die Tochter muss den fälligen Darlehensbetrag an die Erbengemeinschaft zurückzahlen.