Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
das verstorbene Kind hat keine Abkömmlinge hinterlassen ?.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke für die Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
In diesem Fall sind Ihrer Recherchen zutreffend. Gem. § 1924 BGB schließen Erben der ersten Ordnung solche der zweiten Ordnung (§1925 BGB) nur aus,. wenn diese bei Eintritt des Erbfalls noch vorhanden sind. Da das Kind jedoch bereits vorverstorben war werden die Eltern bzw. deren Abkömmlinge neben dem Ehegatten Erben (§ 1931 BGB). Ihre Betreute bildet mit dem Geschwistern eine Erbengemeinschaft, die Freundin 3/4, die Geschwister zusammen 1/4.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind beantwortet. Bitte fragen Sie nach, wenn etwas offen oder unklar geblieben ist. Anderenfalls geben Sie bitte eine Bewertung ab (3-5 Sterne). Vielen Dank.
Mit freundlichen GrüßenRA Grass
das können Sie natürlich schon. Sie müssen soweit Angaben bekannt sind (Namen, Geburtsdaten usw.) diese dem Nachlassgericht mitteilen.
das Erbe geht immer an die Abkömmlinge weiter.