Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Zunächst mein Beileid zu ihrem Verlust.
Bei einem Erbfall ist es so, dass der Erbe für alle Verbindlichkeiten des Erblassers haftet. Dies ergibt sich aus § 1922 BGB.
Wenn Sie aber kein Erbe sind, haften sie auch nicht für diese Verbindlichkeiten.
Als Abkömmling haben Sie jedoch ein Anspruch auf einen möglichen Pflichtteil im Falle der Enterbung. Dies ergibt sich aus den §§ 2303 ff. BGB.
Der Erbe muss gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten vollumfänglich über den Umfang der Erbschaft Auskunft geben. Denn hiernach bemisst sich und berechnet sich der Pflichtteil.
Diesen Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte sogar gerichtlich einklagen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-