Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Rechtlich gesehen sind die Erben nach § 1922 BGB Rechtsnachfolger des Erblassers.
Das bedeutet, sie treten in alle Rechte und Pflichten ein, also auch in den Darlehensvertrag. Die Erben führen daher den Darlehensvertrag anstelle des Verstrobenen weiter. Dies wegen § 1922 BGB auch dann wenn die Erben nicht im Darlehensvertrag erwähnt werden.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
MIt freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Sehr gerne!