Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Lebzeiten steht ihrer Tochter überhaupt nichts zu.
Wenn Sie aber das Grundstück unter Wert verkaufen dann ist darin eine gemischte Schenkung zu sehen. Das bedeutet die Differenz von Kaufpreis (einschließlich übernahme von Schulden und dem Verkehrswert ist dem Nachlass nach § 2325 BGB hinzuzurechnen und aus diesem erhöhten Nachlasswert ist dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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