Erbrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte teilen Sie mir ergänzend mit: Wissen Sie, wie die Vereinbarung zwischen dem Vater und Ihrem Bruder im Hinblick darauf lautet, wie der Bruder die Kontovollmacht zu nutzen hat?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Einen Anspruch auf Konteneinsicht haben Sie nicht, bevor der Erbfall eingetreten ist. Einen Einblick in das Konto können Sie erst verlangen, wenn der Erbfall eingetreten ist.
Sie können jedoch Ihren Verdacht bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zur Anzeige bringen. Es handelt sich bei dem Ausplündern des Kontos entgegen der Vereinbarung zwischen Vater und Sohn um eine strafbare Untreue.
Weiter besteht die Möglichkeit, eine gesetzliche Betreuung für den Vater zu beantragen, wenn dieser sich um seine Angelegenheiten nicht mehr kümmern kann. Dann würde der Betreuer fortan die Geschäfte führen und auch für den Vater die Beträge, die der Sohn sich zu Unrecht ausgezahlt hat, zurückverlangen.
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Jawohl, das könnten Sie mit einer entsprechenden Vollmacht.