Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Es greift unter den gegebenen Umständen zunächst die gesetzliche Vermutungsregelung des § 1006 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1006.html
Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (=das ist hier der verstorbene Erblasser) wird nach dieser Bestimmung vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.
Das Gesetz geht also nach dieser Vorschrift davon aus, dass der Besitzer auch der Eigentümer ist, wenn sich die Tiere in den Wohnräumlichkeiten des Besitzers (Erblassers) befinden.
Behaupten Sie nun Ihrerseits, dass die Tiere der verstorbenen Erblasserin nicht ihr gehörten, so müssen Sie die gesetzliche Vermutung aus § 1006 BGB widerlegen und entkräften.
Sie müssen also Ihrerseits beweisen, dass die Tiere nicht der Verstorbenen, sondern Dritten (oder Ihnen) gehören.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt