Erbrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Wenn nicht bis zum 31.12.2020 eine Klage auf die Geltendmachung des Pflichtteils etc. erhoben wurde, ist der Pflichtteilsanspruch auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung als verjährt anzusehen.
Eine Verschiebung der Verjährung kann sich durch fehlende Kenntniserlangung ergeben.
Ansonsten können sich die Erben auf Verjährung berufen.Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Kanzlei-fuer-Wirtschaftsrecht.de-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
sämtliche Begünstigten (Erben, Vermächtnisnehmer etc.) werden vom Gericht normalerweise mit Testamentseröffnung angeschrieben und unterrichtet.
Vorsorglich können Sie hier Auskunft beim Gericht über den Zeitpunkt und Nachweis der Unterrichtung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen-Kanzlei-fuer-Wirtschaftsrecht.de-
ich verstehe nicht ganz, was Sie meinen.
Was für einen Vertrag/Formular sollte es wann und vom wem geben?
normalerweise macht man an dieser Stelle einen Erbauseinandersetzungsvertrag.
In diesem bestätigen die Erben die Form und Art der Auseinandersetzung.
Sind Immobilien und/oder Gesellschaftsanteile vorhanden, bedarf dieser Vertrag der notariellen Beurkundung (Formerfordernis).
dies wäre dann formlos möglich.
Zum Zwecke des Nachweises ist jedoch zumindest einfache Schriftform über die Auseinandersetzung und den Erhalt des Guthabens anzuraten.