Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage und für die Konkretisierung des Sachverhaltes.
Sachverhalt 1 ist strafrechtlich durchaus diffizil: Hat sie das Geld bewusst dem (möglichen) Zugriff Dritter preisgegeben (=Besichtigung/Interessenten), so wäre dies strafrechtlich nicht relevant, denn die hier gegebenen "bloße" Vermögensgefährdung steht nicht unter Strafandrohung.
Abweichendes wäre hingegen anzunehmen, wenn sie sich - indes eher fern liegend - mit einem "Dritten" (Interessent) verabredet hätte, dass dieser das Geld (in einem unbeobachteten Augenblick) an sich nimmt - strafbar als (gemeinschaftlicher) Diebstahl für den "Dritten" und als Haus- und Familiendiebstahl für die Tochter.
Problem: Diese denkbare Tatvariante wird sich kaum in Nachweis bringen lassen.
Hat sie das Geld selbst genommen - wofür bei lebensnaher Auslegung und Würdigung der Umstände alles spricht -, so stellt sich erneut das Problem der Beweisbarkeit: Bleiben Anteilszweifel an Ihrer Täterschaft, gilt in dubio pro reo. Es reicht in diesem Fall aus, dass sie die Täterschaft schlicht leugnet. Für das Gegenteil sind die Strafverfolgungsorgane in der vollen Überführungslast.
Hatte die Tochter von Anfang an nicht die Absicht, die Weinberge - wie vertraglich vereinbart - selbst zu nutzen, so stellt dieser Umstand eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung voraus.
Schadensersatzansprüche wären jedoch nur dann begründet, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung auch tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden entstanden wäre, der dann bei der Tochter zu liquidieren wäre (§ 280 Absatz 1 BGB).
Einen solchen (wirtschaftlichen) Schaden vermag ich hier prima facie nicht auszumachen.
Aus diesem Grunde wäre der Vorgang auch strafrechtlich neutral.
Die abredewidrige Nichtnutzung durch die Tochter würde allerdings einen Rückforderungsanspruch auf der Grundlage des § 527 BGB wegen unterbliebener Vollziehung der vertraglichen Auflage auslösen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__527.html
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt