Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
wissen Sie, ob die Frau damals ein Testament hinterlassen hat ? Bzw. wer wurde denn Erbe der Frau ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben und für den Nachtrag.
Wenn es kein Testament gab, dann ist als die Frau starb die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Dies bedeutet, dass damals Ihr Vater die Frau zu 1/2 (sofern kein Ehevertrag existierte) und der Sohn zu 1/2 beerbte. Dies bedeutet, wenn damsls der Sohn seinen Erbteil nicht verlangt hat, dass dieser zunächst bei dem Vater verblieben ist und nun infolge der Erbschaft nach dem Vater auf Sie übergegangen ist.
Da eine Verhjährung noch nicht eingetreten ist (§§ 2026, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB = 30 Jahre) kann der Sohn nun die Herausgabe des Erbes verlangen. Sie sind insoweit Erbschaftsbesitzer.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bitte stellen Sie eventuelle Nachfragen. Wenn keine mehr bestehen, geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) ab. Vielen Dank.
Entschuldigung, aber dies ist nicht richtig. Im aktuellen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist für Ansprüche aus dem Eigentum eine 30jährige Verhjärhung vorgesehen. Der Sohn hat aufgrund des § 1922 BGB Eigentum erworben.