1.) Die Aufhebung des Berliner Testaments muss nicht im Einzelnen begründet werden, denn die neuen letztwilligen Verfügungen, die an dessen Stelle treten sollen, werden ja notariell niedergelegt.
2.) Die Erbunwürdigkeit kann nicht in einem Testament festgehalten werden, denn diese kann erst durch Anfechtung nach Eintritt des Erbfalles geltend gemacht werden (§ 2340 BGB).
3.) Anders der Pflichtteilsentzug: Dieser muss gemäß § 2336 BGB durch letztwillige Verfügung erfolgen.
4.) Ja, zur Stärkung Ihrer rechtlichen Position ist die Erteilung einer Generalvollmacht sinnvoll.
5.) Diese sollte unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
6.) Erfolgte die Beratung im Oktober, so muss der Gebührenberechnung der zu jenem Zeitpunkt maßgebliche Streitwert zugrunde gelegt werden.
7.) Die in Ansatz gebrachte 1,0 Gebühr halte ich ebenfalls für übersetzt. Ich teile Ihre Ansicht, wonach die Notarin für ein reines Beratungsgespräch nur eine 0,5 Gebühr erheben kann.
Zur Illustration hier:
https://www.notar.de/themen/notarkosten/beispiele
8.) Ja.
9.) Ja, auch notariell errichtete Tetamente unterliegen grundsätzlich der Abänderbarkeit, und diese kann auch handschriftlich und ohne Hinzuziehung eines Notars erfolgen.
Einzelheiten hier:
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/notarielles-testament-aendern.html
10.) Ja, dem steht nichts entgegen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt