Sehr geehrter Fragesteller,
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben und für den Nachtrag.
Sowie ich den geschilderten Sachverhalt verstehe - bitte korrigieren Sie, falls es falsch ist - ist die Immobilie in der Sie auch während der Pflege Ihrer Mutter gelebt haben, nicht in Ihrem 100 %igen Eigentum gestanden. Gleichwohl haben Sie, obwohl das Eigentum (auch ) bei Ihrer Mutter lag, keinen Nutzungsersatz gezahlt.
In diesem Fall sehe ich keinen Raum für einen Ausgleichanspruch wegen der Pflege.
Der § 2057 a BGB sieht zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, einen Ausgleichsanspruch zu bekommen, aber dort heißt es im Abs. 2 "kann nicht verlangt werden, wenn...ein angemessenes Entgelt gewährt wurde.". Hier kann man das kostenfreie Wohnen durchaus als ein solches Entgelt bewerten.
Hionzu kommt, dass Ihre Schwester, nur isoliert den Immobilienanteil betrachtet, als Miteigentümerin jederzeit die Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft verlangen kann. Dies geschieht durch Übernahme und Auszahlung, durch gemeinsamen Verkauf oder im schlimmsten Fall durch Zwangsversteigerung.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bitte stellen Sie eventuelle Nachfragen. Wenn keine mehr bestehen, geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) ab. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass