Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Darf ich Sie fragen Wert hat denn die Wohnung?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl Rechtsanwalt
der Wert der Wohnung wird durch das Finanzamt ermittelt werden. Das Finanzamt hat eine eigene Bewertungsstelle.
Vom Wert der Wohnug wird ein Freibetrag von 20.000 EUR (nach § 16 ErbstG) abgezogen.
Wenn man einen Wert von 100.000 EUR annimmt, dann bleiben 80.000 EUR zu versteuern.
Die Steuerklasse richtet sich nach § 15 ErbstG. Als Freund sind Sie der Steuerklasse III zuzuordnen, so dass die 80.000 EUR mit 30% zu versteuern sind.
Sie können also mit Steuern im Bereich von 24.000 EUR rechnen.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht. Spekulationssteuer müssen Sie dann bezahlen, wenn Sie die Wohnung mit Gewinn, also über dem Einkaufspreis verkaufen.
die Spekulationssteuer ist im Gegensatz zur Erbschaftssteuer keine Steuer mit einem festen Steuersatz der Steuersatz richtet sich nach dem Steuersatz Ihrer Einkommessteuer. Es kommt auch kein Finanzbeamter bei Ihnen vorbei sondern das Finanzamt ermittelt die Steuer aufgrund des Kaufpreises und des Verkaufpreises.
ja natürlich. Die Steuer können Sie dadurch umgehen, indem Sie die Wohnung erst 10 Jahre nach Kauf verkaufen.
Sie müssen sich beim Finanzamt melden und den Verkauf im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung mitteilen.
das Erbe meldet bereits das Nachlassgericht dem Finanzamt. Sie werden dann durch das Finanzamt aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben.
das Finanzamt wird aufgrund Ihrer Erklärung einen Bescheid erlassen, die Zahlung der Erbschaftsteuer muss dann grundsätzlich binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides erfolgen.
Darf ich Ihnen noch weiter helfen?
Gerne!