Sehr geehrter Fragesteller,
gerne gebe ich Ihnen einige Hinweise. Da der Grundstücksverkauf und die damit einhergehenden vertraglichen Regelungen sowieso notariell beurkundet werden sollen, sollten Sie Ihre Wünsche auch unbedingt dem Notar mitteilen. Er ist im Rahmen der Tellerberatung & Vertragserstellung verpflichtet, die entsprechenden Passagen in den Vertrag einzugliedern.
Zunächst kann grundsätzlich ein entsprechendes Wohnrecht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen der beiden Käufer eingetragen eingeräumt werden. Dies ist überhaupt kein Problem.
Das Wohnrecht muss dann gegenüber dem anderen Käufer geltend gemacht werden.
Für den Fall der Trennung/Scheidung könnte man natürlich auch Rückübertragungsansprüche oderein Vorkaufsrecht einräumen, damit zum Beispiel Ihre Tochter Alleineigentümerin wird. Hier müsste dann ggf. ein finanzieller Ausgleich geleistet werden.
Sollten beide sterben, müsste eine testamentarische Regelung vorgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf den Mann ihrer Tochter, da sie ihm gegenüber kein gesetzliches Erbrecht haben. Es wäre auch zu prüfen, ob weitere Erben und Pflichtteilsansprüche in Betracht kommen.
Das Haus kann man allerdings testamentarisch durchaus separat fassen. Welche vermögensrechtlichen Ausgleiche dann noch hinzu kommen, würde sich nach dem Einzelfall zum Zeitpunkt des Todes beurteilen.
Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen des Mannes Ihrer Tochter werden Sie nicht ausschließen können. Dies müsste dann bereits im Hinblick auf die Übertragung an den Mann ihrer Tochter geregelt werden, zum Beispiel, dass das Alleineigentum erst an ihre Tochter übertragen wird und gegebenenfalls erst wenn sie verstorben sind, diese einen Anteil an dem Grundstück an ihren Mann überträgt. Dann umgehen Sie die erbrechtliche Komponente.
Auch hier zu wird Ihnen der Notar entsprechend Auskunft geben können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst bis dahin hilfreich Antworten und Ihnen einige Anregungen geben konnte.
Sollten Sie noch Nachfragebedarf haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Über ihre anschließende positive Bewertung (3-5 Sterne) freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt