Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Wenn Ihr verstorbener Vater Ihre Mutter zur Alleinerbin eingesetzt und die Kinder enterbt hat, so bedeutet dies, dass die Kinder pflichtteilsberechtigt sind.
Der Pflichtteil beträgt wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles (§ 2303 BGB).
Da es sich bei Ihrem Halbbruder um ein leibliches Kind Ihres Vaters handelt, zählt auch dieses Kind (gesetzlicher Erbe nach § 1924 BGB) leider zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.
Das gilt auch dann, wenn er zuvor Unterhalt von dem Vater erhalten hat, denn dies hat auf den Pflichtteilsanspruch keine Auswirkungen.
Wenn Ihr Vater in 2019 verstorben ist, dann verjährt dieser Pflichtteilsanspruch in drei Jahren ab dem Erbfall, also am 31.12.2022.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch, der auf Zahlung in Geld gerichtet ist - der Halbbruder erlangt also in keiner Weise Miteigentum an dem Haus.
Kann Ihre Mutter ihn nicht ausbezahlen, so besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil in Raten zu zahlen.
Ich bedaure außerordentlich, aber ich muss Ihnen als Rechtsanwalt die Rechtslage wahrheitsgemäß darstellen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt