Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich zählen auch Enkel als Abkömmlinge zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen.
Allerdings kann ein Enkel nur dann den Pflichtteil beanspruchen, wenn das Kind des Erblassers (also der Elternteil des Enkel) verstorben ist, denn wenn das Kind des Erblassers lebt, steht nur diesem der Pflichtteil zu, und der Enkel ist mit diesem dann rechtlich ausgeschlossen.
Sie haben daher mit Ihrer Annahme Recht: Sollte Ihr Vater als pflichtteilsberechtigtes Kind Ihres Großvaters versterben, so würden Sie anstelle Ihres Vaters dessen Pflichtteil erhalten.
Wertmäßig betrüge dieser sodann in der Tat 25%, denn der Pflichtteil beträgt wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles (§ 2303 BGB), und bei gesetzlicher Erbfolge würden die beiden Kinder je 50% erhalten.
Ja, das gilt auch, wenn Sie das Erbe Ihres Vaters ausschlagen, denn dies bedeutet nicht, dass Sie den Pflichtteil dann nicht mehr geltend machen können, denn die Ausschlagung betrifft nur das Erbe, nicht aber den Pflichtteil.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt