Erbrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),es freut mich, dass Sie sich für die Nutzung von JustAnswer entschieden haben.Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.Können Sie mir den zu beurteilenden Sachverhalt etwas ausführlicher darstellen?Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies gern über den Premiumservice hinzubuchen. Ich vereinbare dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Soll Ihr Vater laut Testament das Haus anteilig sofort erben oder erst nach dem Ableben des hinterbliebenen Ehepartners (hier Ihre Großmutter)?Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank.
Die Rechtslage ist so nicht abschließend zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der überlebende Ehegatte (hier Ihre Großmutter) uneingeschränkt über den Nachlass verfügen durfte.
Ist dies der Fall, kann Ihre Großmutter mit ihrem Vermögen tun was Sie will. Nur wenn im Testament bereits bindend festgelegt wurde, dass das Haus jeweils an die Kinder gehen soll, würde ein Schadenseratzanspruch seitens Ihres Vaters bestehen.
Dieser Anspruch wäre sodann spätestens im Nachlassfall geltend zu machen.
Vor dem Ableben Ihrer Großmutter wäre das Erbe nicht ausgelöst worden.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),bzgl. welchem Nachlass wurden Sie und Ihre Mutter laut Erbschein Erbe?
Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),wenn Sie und Ihre Mutter Erbe nach dem Nachlass Ihres Vaters waren und in diesem Nachlass sich das Haus befand, hätte das Erbe nicht ohne Ihre Zustimmung auseinandergesetzt werden dürfen.
Insbesondere hätte das Haus nicht verkauft werden können.
In diesem Fall können Sie - unabhängig von der Verjährung - auf Ihren Erbteil klagen.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),das ist zu vermuten.
Konnte ich Ihre Fragen beantworten?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),das kommt auf den Wert des Nachlasses an.
Der konkrete Erbteil müsste sich aus dem Erbschein ergeben.
Gerne.