Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
die Bestätigung, dass es sich um ein Darlehen handelt stammt von Ihrem Bruder ? Warum schließen denn Bruder und Mutter keinen entsprechenden Vertrag miteinander ab ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke, dass Sie Justanswer genutzt haben und den Nachtrag.
Es gelten hier die §§ 2050, 2315, 2316 BGB. Demnach erfolgt eine Anrechnung dann, wenn es der ERBLASSER, also Ihre Mutter bei der Zuwendung so bestimmt. Die Erklärung des Kindes, sofern er ggf. zum Erbfall nicht "freiwillig" auf seinen Teil verzichtet, würde insofern nicht ausreichen.
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