Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung tätigt, dann ist diese Schenkung trotz des Erbvertrages grundsätzlich wirksam. Dies hat zur Folge, dass der Erbe die Rückgabe nicht verlangen kann sondern dass hier grundsätzlich der Schenkungswille des Erblassers zählt.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Erbvertrag dem Erblasser Schenkungen untersagt worden sind.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
wenn nun die Schenkung ein Erbe darstellt, welches nach Errichtung des Erbvertrages dem Erblasser zugeflossen ist, dann dürfte es jedenfalls an einer Beeinträchtigung und Beeinträchtigungsabsicht fehlen.