Vielen Dank für Ihre Geduld.
Steuerrechtlich wird der lebzeitige Erwerb (Schenkung) identisch behandelt wie der Erwerb von Todes wegen (Erbschaft).
Die von Ihnen zu zahlende Erbschafts-/Schenkungssteuer ist gleich hoch, wobei Ihnen als Enkel ein Steuerfreibetrag in Höhe von 200.000 EUR zusteht.
Um die erheblichen Kosten des Hauses aufzufangen würde die Bestellung eines Nießbrauchs in der Tat Sinn machen: Das Nießbrauchsrecht verschafft nämlich insbesondere die Rechtsbefugnis, die wirtschaftlichen Nutzungen zu ziehen, unter den hier gegebenen Umständen also vor allem die Befugnis zur Vermietung.
Klicken Sie oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne/"Toller Service","Informativ & hilfreich","Frage beantwortet"), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann zahlt JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung an mich aus.
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt