Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Anspruch auf Schadensersatz und Nacherfüllung verjähren grundsätzlich in 2 Jahren. Wenn allerdings der Handwerker die Mängelbeseitigung versucht hat, dann wird dadurch die Gewährleistung bezogen auf den Geruch unterbrochen und läuft erneut an,
Wenn nun der Handwerker weitere Nachbesserungsversuche verweigert, dann sollten Sie soweit noch nicht geschehen, den Handwerker schriftlich und unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern und ihm zudem Schadensersatzansprüche androhen. Sollte der Handwerker sich weiter weigern, dann können Sie einen weiteren Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragen und die Kosten dem ersten Handwerker als Schadensersatz in Rechnung stellen.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Darf ich Ihnen noch weiter helfen?
zu Ihren Fragen:
1) Verjährungsbeginn ist grundsätzlich der Tag der Abnahme des Werkes beziehungsweise der Beendigung des Nachbesserungsversuches.
2) Wenn der Handwerker mit dem Streichen versucht hat den Geruch zu beseitigen, dann beginnt hier die Verjährung in der Tat erst im Oktober 18 zu laufen.
3) Nein, nicht der Handwerker muss beweisen, dass er das richtige Material verwendet hat, sondern der Kunde muss beweisen, dass das Werk mangelhaft erstellt wurde, also der falsche Teppichkleber verwendet wurde. Diesen Beweis kann der Kunde natürlich mit einem Sachverständigen führen.