Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist die Rechtslage wie folgt einzuschätzen:
Ja, eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung wäre im Testament vermerkt.
Ich denke aber Sie meinen mit "Testamentsvollstreckung" die Umsetzung des Testaments und nicht die Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker.
Wenn Sie testamentarisch als Erbe eingesetzt wurden, sind Sie bereits Erbe.
In diesem Fall sollte Sie nur schnellstmöglich prüfen, ob das Erbe überschuldet ist, um innerhalb der 6-Wochenfrist ausschlagen zu können (Ausschlussfrist!!!).
Ist das Erbe nicht überschuldet und Sie schlagen das Erbe nicht aus, sind Sie bereits jetzt Erbe und können über das Erbe verfügen.
Als Verfügungsgrundlage dient das Testament.
Wollen Sie das Grundbuch umschreiben oder die Immobilie verkaufen, müssen Sie einen Erbschein beantragen. Dies kann bei einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht geschehen.
Rechtswahrend ist die Erbschaft ggü. dem Finanzamt anzuzeigen (falls Erbschaftsteuer anfällt).
Dies wären die wesentlichen ersten Schritte.
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Dr. Traub
-Rechtsanwalt-