Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sollte kein Testament errichtet werden, so greift die gesetzliche Erbfolge.
Nach dieser gilt: Sollte Ihre Freundin sterben, so würde nach der gesetzlichen Erbfolge der Mann gemäß § 1931 Absatz 1 und 3 BGB die Hälfte des Erbes erhalten.
Die andere Hälfte fiele an die drei Kinder als gesetzliche Erber erster Ordnung, wobei jeweils 1/3 dieser anderen Hälfte an jedes der drei Kinder ginge (§ 1924 Absatz 4 BGB). Das uneheliche Kind ist hierbei den ehelichen Kindern erbrechtlich völlig gleichgestellt.
Sollte bei einem Verkehrsunfall die gesamte Familie zu Tode kommen, so würde der Mann ausschließlich von seinem (unehelichen) Kind beerbt.
Die Frau würde von deren Eltern beerbt werden.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt