Sehr geehrte Ratsuchende,
leider ist die Forderung des Pflichtteiles berechtigt, da die Tochter in die Rechte Ihres verstorbenen Bruders eintritt. Daher muss Ihre Mutter leider zunächst umfassen Auskunft erteilen in Form eines Nachlassverzeichnisses aus welchem alle Vermögensgegenstände, aber auch Verbindlichkeiten Ihres Vaters zum Todeszeitpunkt hervorgehen. Dabei kommt es natürlich nur auf das Vermögen Ihres Vaters an - sollte z.B. die Immobilie ohnehin im Eigentum Ihrer Mutter stehen, wäre der Wert gar nicht anzugeben. Sollte aber Miteigentum vorgelegen haben, so wäre Ihre Mutter zu einer Wertermittlung verpflichtet. Wenn das Haus nun verkauft werden soll, kann sich Ihre Mutter auch mit der Enkelin einigen, dass der Verkaufserlös zugrunde gelegt wird. Bei Miteigentum wäre für die Pflichtteilsberechnung nur der Anteil zu berücksichtigen, welcher im Eigentum Ihres Vaters stand.
Abziehbar sind aber z.B. auch die Kosten der Beerdigung des Vaters.
Da der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten auch einklagbar ist, sollte Ihre Mutter der Aufforderung ihrer Enkelin nachkommen.
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K. Nitschke
Rechtsanwältin