Sehr geehrter Fragesteller,
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben.
Wenn Sie angeben, eine Erbengemeinschaft zu sein, dann sind Sie offensichtlich Erbe aufgrund der gesetzlichen Vorschriften geworden.
Wenn jemand ein Testament hat und dieses zurückhält wird er sich gut überlegen, dieses irgendwann vorzulegen. Nach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder, der ein Testament in Besitz hat, verpflichtet, es unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern. Hält man entgegen dieser Vorschrift ein Testament zurück macht man sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar.
Bzgl. der Frage, ob verkauft oder zwangsversteigert werden darf, käme es auf die Formulierung im Testament an. Wenn es lediglich als Wunsch formuliert ist, dann ist dies unbeachtlich.
Dies bedeutet, Sie können die Teilungsversteigerung beantragen. Den Mietvertrag kündigen können Sie alleine leider nicht, dass müssen alle Erben zusammen tun.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und darf Sie um Bewertung der Antwort bitten. Falls noch Fragen bestehen, teilen Sie dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass