Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Kosten der Beerdigung hat gemäß § 1968 BGB der Erbe zu tragen.
Sollte Ihre Mutter versterben, so würde diese gemäß § 1924 BGB von Ihnen und der weiteren Tochter beerbt werden.
Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Erbschaft binnen sechs Wochen nach dem Erbfall auszuschlagen!
Die Folge der Ausschlagung ist, dass Sie sodann auch nicht für die Kosten der Beerdigung haften werden.
Diese werden dann der anderen Tochter zur Last fallen.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt