Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
1.) Im Falle des Ablebens der Frau gilt folgende Erbfolge: Gemäß § 1931 Absatz 1 und 3 BGB würde der Ehemann 3/4 der Erbschaft erhalten, während die Geschister das restliche 1/4 der Erbschaft als gesetzliche Erbeb zweiter Ordnung im Sinne des § 1925 BGB erhalten würden.
2) Im Fall des Ablebens des Mannes gilf folgende Erbfolge: Die Ehefrau würde sodann 1/2 der Erbschaft erhalten, während die andere Hälfte die Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung gemäß § 1924 BGB des Mannes erhalten würden, wobei jedes Kind anteilig erben würde.
3.) Die rechtssicherste Einräumung des Wohnrechts zugunsten der Ehefrau ist stets die Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch, denn dann wirkt das Recht (anders als bei nur vertraglicher Vereinbarung) auch gegenüber sämtlichen Dritten (etwa einem Erwerber der ETW oder Erben).
4.) Im Fall der Veräußerung der ETW bedürfte es der Zustimmung beider Ehegatten, denn es stehen beide Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch mit der Folge, dass auch ein Verkauf nur gemeinschaftlich erfolgen könnte.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt