Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Darf ich Sie fragen:
Was haben Sie denn mit den Vermietern (Erbengemeinschaft) beim Einbau vereinbart?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
In diesem falle hat Ihr Mann einen Anspruch nach § 812 I BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auszugleichen ist hier dann die Wertsteigerung die das Haus durch die Einbauten erfahren hat. Diese müsste die Erbengemeinschaft grundsätzlich an Ihren Mann ausgleuchen. Die ungerechtfertigte Bereicherung will nur den Vermögensvorteil abschöpfen den die Gegenseite durch Ihre Aufwendungen erfahren hat. Das bedeutet einmal, dass Sie nicht die getätigten Investitionen zurückerhalten und auch keinen Anspruch auf Übernahme des Kredites haben. Sie haben nur einen Anspruch auf Ausgleich des Vermögensvorteil der sich nach dem Wert des Hauses mit den Sanierungen minus dem Wert des Hauses ohne Sanierungen bemisst. Diesen Wert kann im Streitfall nur ein Gutachter feststellen.
Über eine positive Bewertung meienr Antwort würde ich mich sehr freuen.
es kommt natürlich auf die Vereinbarung an. Wenn man Ihnen ein kostenloses Wohnen zugesagt hat im Gegenzug zur Renovierung können Sie nichts verlangen.
Wenn mit der Erbengemeinschaft nicht vereinbart wurde, dass Sie dort kostenfrei wohnen können, dann kann die Erbengemeinschaft nach § 812 I BGB eine Nutzungsentschädigung rückwirkend von Ihnen verlangen (Innerhalb der Verjährungsgrenze von 3 Jahren).