Erbrecht
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meine verwitwete und kinderlose Tante (Schwester meiner verstorbenen Mutter) ist vor kurzem verstorben. Sie besitzt eine Immobilie (ein teilvermietetes Bauernhaus mit Stall und Scheune)und mehrere verpachtete Grundstücke sowie Barvermögen (Höhe nicht bekannt. Der ganze Nachlass kommt aus einer bestehenden Erbengemeinschaft (meine Tante. mit 75% und eine Nichte sowie zwei Neffen vom verstorbenen Ehemann meiner Tante mit insgesamt 25%). Meine Tante hat kein Testament hinterlassen. Für die gesetzliche Erbfolge kommen somit wohl mein Bruder die Kinder meiner verstorbenen Schwester und ich in Frage. Wer und wie muss ein Erbschein beantragt werden? Wer verwaltet die teils vermietete Immobilie und die verpachten Grundstücke? Wer zahlt die laufenden Kosten? Kann die Erbengemeinschaft einen Nachlassverwalter, der alles regelt, bestellen? Muss sich jedes Mitglied der Erbengemeinschaft einen RA nehmen??Eigentlich sind wir uns alle einig, die Erbengemeinschaft schnellmöglichst durch Verkauf aufzulösen. Der jetzige Mieter möchte das Gehöft sehr gerne kommen kaufen.Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ***** ***** ganz herzlich im voraus. MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nutzung von Justanswer.
Wenn es keine näheren Verwandte gibt, sind die Kinder der Schwester und, wenn schon vorverstorben, dessen Abkömmlinge, erbberechtigt. Sie, Ihr Bruder und die Kinder der Schwester müssten beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Die Hinzuziehung eines RA ist nicht erforderlich.
Die Immobilie und das Grundstück steht dann im Eigentum von Ihnen, Bruder, Kinder der Schwester und den Neffen des Mannes. Natürlich kann man einen Verwalter einsetzen, dass müssten aber alle gemeinsam entscheiden. Ansonsten verwalten alle zusammen die Immobilien und sind auch für die Zahlung der Kosten zuständig.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Falls noch Fragen bestehen,stellen Sie diese bitte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
wie ich Sie verstanden habe, sind dies die verwandten des Ehemannes richtig ? Damit scheiden diese als Erben aus und können KEINEN Erbschein beantragen.
Wenn keiner einen Erbschein beantragen möchte, dann ist es ggf. schwierig, die Immobilie zu verwerten und auf das übrige Vermögen zuzugreifen. Zwar werden die Erben auch ohne Erbschein zu solchen, aber der Erbschein dient als Nachweis der Erbenstellung.
Fragen Sie gern nach, wenn noch etwas unklar ist.
die 25 % für die Nichten und Neffen bleiben unberührt. Die 75 % gehen an die Erbengemeinschaft bestehend aus Ihnen, dem Bruder und den Kindern der Schwester.
Die Erbberechtigung erfolgt - sofern die Erben bekannt sind - austomatisch. Ansonsten, bei unbekannten Erben, wird ein Nacxhlasspfleger zur Suche eingesetzt.
Sie können den Erbschein gern zusammen beantragen.
kann ich noch etwas tun für Sie ? Falls nicht bitte ich Sie erneut, eine Bewertung vorzunehmen. Ich bedanke ***** *****ür Ihre Fainess !
gibt es Probleme mit der Bewertung ?
Oder was steht einer Bewertung meiner umfangreichen Arbeit für Sie entgegen ?
Bitte sind Sie so fair und bewerten die Antworten, die Ihnen immer wieder erteilt worden sind. Ich danke für Ihre Aufrichtigkeit und Fairness !
wie ist Ihr Treffen verlaufen ? Sind noch Fragen aufgetaucht ?
Falls nicht bitte ich erneut um Bewertung.
bitte verzeihen Sie meine Ungedult, aber kann der Vorgang abgeschlossen werden ? Geben Sie bitte eine kurze Rückmeldung. Danke !
das freut mich zu hören!
Falls es funktioniert, bitte ich noch eine Bewertung über die Sterne abzugeben. Vielen Dank !
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und für das weitere Vorgehen viel Erfolg !