Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Stundung ist nach § 2331a BGB möglich.
Danach kann eine Stundung bei einer unbilligen Härte verlangt werden, was der Fall ist wenn dem Erben die Existenzgrundlage entzogen würde.
Allerdings müssen auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden. Das bedeutet, einmal, der Pflichtteilsberechtigte kann Zinsen verlangen sowie eine Besicherung seines Pflichtteilsanspruches, also eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch.
Wenn also der Bruder durch die Auszahlung des Pflichtteils sein Einkommen verlieren wird, dann kann eine Stundung in Betracht kommen, aber nur dann wenn auf der anderen Seite eine Zinszahlung und eine Besicherung des Pflichtteilsanspruches vorgenommen wird ((Burandt/Rojahn/G. Müller BGB § 2331a Rn. 17-18).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt