Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nutzung von Justanswer.
Zunächst möchte ich Ihnen meine aufrichtige Anteilnahme aussprechen.
Zu Ihren Fragen nehme ich gern Stellung:
1. Meines Wissens nach muss das Erbe nun innerhalb der nächsten 6 Wochen ausgeschlagen werden.
Frage: Wer wäre der nächste Erbe in dieser Reihenfolge?
Kämen nach den Kindern dann somit die Enkelkinder? Zunächst erben die Kinder und der Ehgatte des Verstorbenen. Schlagen alle Kinder aus und ist auch kein Ehegatte vorhanden, wären die Nächsten in der Erbfolge die Enkelkinder.
2. Mit der Ausschlagung geht u. a. der Mietvertrag auf den nächsten Erben über. Der Mietvertrag dürfte somit nicht von mir gekündigt werden. In diesem Fall jedoch bewohne ich eine der beiden Wohnungen selbst. Es besteht keine Art Untermietvertrag (Das Haus ist als Einfamilienhaus an meinen Vater vermietet, es enthält jedoch zwei 2-Zimmerwohnung).
Frage: Wie ist hier vorzugehen? Der Erbe tritt in den Mietvertrag ein (§ 564 BGB) und kann ihn kündigen. Wer ausschlägt hat mit dem Erbe und dem Mietvertrag nichts zu tun. Solange keine Kündigung erfolgt bleibt der vertrag bestehen. Der Erbe muss dann die Miete zahlen und könnte natürlich von Ihnen einen Nutzungsersatz verlangen.
Der Erbe ist letztlich auch für die Räumung zuständig. Der NICHTErbe darf NICHTS mitnehmen. Sämtliches vermögen und alle im Eigentum Ihres Vaters stehenden Gegenstände stehen ausschließlich en Erben zu. Schlagen Sie das Erbe aus, dürfen Sie nichts mitnehmen bzw. behalten.
Ich hoffe , Ihnen behilflich gewesen zu sein und darf um Bewertung der Antwort bitten. Falls Rückfragen bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass