Erbrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen:
Ein Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament kann nur zu Lebzeiten beider Eheleute widerrufen werden, vgl. § 2271 Abs.2 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html
Eine Ausnahme davon besteht, wenn im gemeinschaftlichen Testament eine entsprechende Klausel enthält, die es dem Überlebenden ermöglicht, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern. Dann wäre das neue Testament des Opas wirksam.
Prüfen Sie, ob das gemeinschaftliche Testament eine solche Regelung enthält.
Positiv für Sie wäre, wenn sich die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament nicht gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten, sondern eine vor- und nacherbschaft verienbart hätten. Dann würde der als Nacherbe Benannte nur das Vermögen des Erstversterbenden erben und der Letztversterbende (Opa) könnte mit seinem Vermögen machen was er wöllte. Da im testament aber ausdrücklich "Alleinerbe" steht, kommt eine Vorerbschaft und damit eine Trennung der Vermögensmassen von Ehemann und Ehefrau leider nicht in Betracht.
Weitere gesetzliche Gründe, wann eine wechselseitige Verfügung nach Tod des anderen Ehegatten aufgehoben werden kann, sind die Pflichtteilsentziehungsgründe, d.h. der Bedachte muss sich einer der Gründe aus § 2333 BGB schuldig gemacht haben. Diese Gründe sind:
http://dejure.org/gesetze/BGB/2333.html
Ob ein solcher Grund vorliegt, kann nicht beurteilt werden, da Sie diesbezüglich keine Angaben gemacht haben.
Es tut mir leid, IHnen keine positivere Auskunft geben zu können.
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