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Tobias Rösemeier
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Erbrecht
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16816
Erfahrung:
Fachanwalt f. Familienrecht
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Tobias Rösemeier ist jetzt online.
Guten Tag, mein Mann verstarb vor 3 Wochen. Wir haben ein Berliner
Kundenfrage
Guten Tag, mein Mann verstarb vor 3 Wochen. Wir haben ein Berliner testament gemacht, es liegt gerade auf dem Notariat Konstanz. Wir haben vier Kinder und haben eines davon etwas bevorzugt,da sie in jeder Notlage behilflich war. Es war der ausdrückliche Wunsch meines Mannes, dieser Tochter unsere Wohnung im Tessin nach meinem Tode zu überschreiben. Jetzt aber ist das Geschrei gross nach Ungerechtigkeit.Die anderen Immobilien die wir besitzen, werden dann normal an die 4 verteilt. Wir glaubten aber, man darf auch mal ein Kind bevorzugen. Bitte klären Sie mich auf, mit frdl. Grüssen
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Erbrecht
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrte Fragestellerin,
könnten Sie mir zunächst schildern, wie die testamentrischen Formulierung genau lautet ?
Sind Sie zunächst Alleinerbin ?
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Hallo Herr Rösemeier,wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein.Nach dem Tod des Letztversterbenden setzen wir als Erben unsere 4 Kinder ein.Namen sind im Testament.Dann noch ein wichtiger Satz.Nach unserer beider Ableben sind die Immobilien, soweit noch vorhanden, 2 Eigentumswohn.,ein Haus,ein Badeplatz am See,anteilsmässig zu teilen unter den 4 Geschwistern Aber unsere Tochter S. setzen wir nach dem Tode des Letztversterbenden das Alleineigentum an der Eigentumswohnung in Locarno ein.Sie war immer da ,kam von auswärts, wenn "Not am Mann " war, und sie immer viel Freude an der Wohnung hatte.Muss ich übrigens jetzt und heute meinen Kindern meine derzeitigen Vermögens
verhältnisse klar dalegen? Ich glaube, das muss ich nicht...Gleich Streit nach dem Tode meines Mannes, obwohl ich noch sehr mit der Trauerbewältigung beschäftigung bin. Vielen Dank XXXXX XXXXXösemeier
Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank XXXXX XXXXX Ergänzungen.
Zunächst ist festzustellen, dass Sie zunächst die Alleinerbin sind und erst einmal weiterhin die Hand über das gesamte Vermögen haben.
Die Kinder sind also zunächst "enterbt", sind also erst Erben (Schlusserbenbestimmung) nach Ihnen.
Die Kinder könnten daher jetzt allenfalls Ihren Pflichtteil nach dem Vater geltend machen.
Das Testament enthält keine Verfügungsbeschränkung, so dass Sie mit dem Vermögen machen können, was Sie wollen, nur das Testament können Sie nicht ändern.
Die Regelung für die Tochter S. ist als Vorausvermächtnis zu verstehen.
Dieses löst gegebenenfalls dann nach Ihrem Ableben Erbergänzungsansprüche der anderen Kinder aus.
Einen Auskunftsanspruch zur Höhe des Nachlasses haben die Kinder dann, wenn diese beabsichtigen würden, Ihre Pflichteile geltend zu machen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nur auf das Vermögen Ihres verstorbenen Mannes.
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
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