Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Der Normalfall ist, dass der Erbverzicht vor dem Eintreten des Erbfalles erklärt wird. Dieses muss zwingend vor einem Notar geschehen. Hier ist der Fall etwas anders, da der Erbverzicht bereits bei Anfall der Erbschaft, so nachträglich erklärt werden soll, was man anhand des Erbscheine zieht.
Dieses ist aber auch grundsätzlich möglich.
Auch hier muss der nachträgliche Erbverzicht wieder notariell beurkundet werden.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.
Ich hoffe Ihre Frage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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