Hallo,
anbei erhalten Sie meine Antworten zu Ihrer Anfrage:
Zur ersten Frage Bilanzierung der Schulden:
Da die flüssigen Mittel vermutlich schon aufgebraucht worden sind, ist Ihre Annahme korrekt, dass sich das Eigenkapital des Betriebs entsprechend vermindert.
So werden sich Aktiva und Passiva ausgleichen in Ihrer Bilanz.
Zur zweiten Frage: a. der Veräußerungspreis ist der im Kaufvertrag angegebene Verkaufspreis für Ihren Betrieb.
Wie ebenfalls von Ihnen richtig angegeben ist der Buchwert das Aktivvermögen minus Schulden des Betriebs also das positive oder negative Eigenkapital.
Die Definition ergibt sich aus § 16 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes: Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.
Bei den von Ihnen oben ermittelten komme ich nach dieser Logik auf einen positiven Veräußerungsgewinn in Höhe von 62.491,84 EUR.
b. Die Bilanz würde ich sinnvollerweise zum Besitzübergang aufstellen also zum 01.01.19, denn zu diesem Stichtag soll der Erwerber Ihren erworbenen Betrieb mit allen Werten fortführen.
c. Zur letzten Frage:
die von Ihnen erstellte Bilanz muss ausgeglichen sein, so dass ich Aktiva und Passiva entsprechen, sonst ist diese materiell nicht richtig. Nochmal zur Vergegenwärtigung nehme ich zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns Stellung:
Veräußerungspreis lt. Kaufvertrag: 170.000,00
- Veräußerungskosten: 0
- Eigenkapital (als Unterschiedsbetrag Aktivvermögen minus Passivvermögen):
-107.508,16 EUR (Aktiva: 25.994,43 minus Passivposten 133.502,59)
= Veräußerungsgewinn: 62.491,84 EUR
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe das beantwortet Ihre Frage, sonst melden Sie sich gerne noch einmal, damit Ihnen weitere Rückmeldung geben kann. Abschließend bitte ich um Bewertung meiner Antwort mit 3-5 Sternen, damit justanswer meine Beratung anteilig vergütet. Das erfolgt nur, wenn Sie als Kunde die Beratung positiv bewerten. Ich erhalte dann 50% des von Ihnen gezahlten Betrags als Honorar, der Rest verbleibt bei justanswer als Provision. Vielen Dank im Voraus!
Schöne Grüße!
Christian Peter
Steuerberater