Einkommensteuer
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Hallo HerrCustomer
es ist nach § 8 Abs. 2 KStG so, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.
Daher würde unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung vorliegen auf einen Veräußerungsgewinn des Grundstücks noch zusätzlich Gewerbesteuer anfallen.
Viele Grüße
C. Peter
Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG umfasst nur den Teil des Gewerbeertrags des Grundstücksunternehmens, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, einschließlich der in R 9.2 Abs. 2 S. 3 genannten ausnahmsweise zugelassenen Nebentätigkeiten, entfällt.
Bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks kommt mangels ausschließlicher Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags um einen Veräußerungsgewinn nicht in Betracht, da hier keine Grundstücksverwaltung mehr vorliegt.
Auf laufende Mieterträge fällt keine Gewerbesteuer an, da es sich dabei ja um die Verwaltung und Nutzung der Grundstücke handelt, die begünstigt ist.
Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
ja genau, so ist es.