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Kategorie: Einkommensteuer
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Guten Tag Herr Peter, zum 01.01.2020 ist geplant, die UG &

Diese Antwort wurde bewertet:

Guten Tag Herr Peter,zum 01.01.2020 ist geplant, die UG & Co. KG in eine GmbH mit weiterhin existierender UG via Formwechsel umzuwandeln. Diese GmbH, in der sich dann die Grundstücke und Immobilien befinden, soll die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung erfüllen.Unter der Annahme, die GmbH erfüllt die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wenn die Veräußerung eines Grundstückes beispielsweise im Frühjahr 2020 erfolgt, ist es dann korrekt anzunehmen, dass auf den Verkaufsgewinn in der Summe 15,825% (= KöSt & Soli) anfallen? Oder fiele zusätzlich noch Gewerbesteuer an?Viele Grüße
JanCustomer

Hallo HerrCustomer

es ist nach § 8 Abs. 2 KStG so, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.

Daher würde unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung vorliegen auf einen Veräußerungsgewinn des Grundstücks noch zusätzlich Gewerbesteuer anfallen.

Viele Grüße

C. Peter

Kunde: hat geantwortet vor 3 Jahren.
Nach Ihrer Argumentation müsste dann doch auch auf laufende Mietgewinne Gewerbesteuer anfallen, was aber doch bei einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Absatz 1 Satz 2) nicht der Fall ist. Oder sehe ich das falsch?

Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG umfasst nur den Teil des Gewerbeertrags des Grundstücksunternehmens, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, einschließlich der in R 9.2 Abs. 2 S. 3 genannten ausnahmsweise zugelassenen Nebentätigkeiten, entfällt.

Bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks kommt mangels ausschließlicher Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags um einen Veräußerungsgewinn nicht in Betracht, da hier keine Grundstücksverwaltung mehr vorliegt.

Auf laufende Mieterträge fällt keine Gewerbesteuer an, da es sich dabei ja um die Verwaltung und Nutzung der Grundstücke handelt, die begünstigt ist.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Viele Grüße

C. Peter

Kunde: hat geantwortet vor 3 Jahren.
Und im § 9 Nr. 1 S. 2 steht auch weiterhin: "...oder EINFAMILIENHÄUSER, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und VERÄUSSERN"Gilt "veräußern" hier nicht auch in meinem Falle (= Veräußerung eines Einfamilienhauses)? Ist mein Fall demnach nicht im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes, oder aus welchem Grund sollte ich mich nicht darauf berufen können und von der erweiterten Kürzung profitieren?Viele Grüße
JanCustomer
Kunde: hat geantwortet vor 3 Jahren.
Ach, jetzt habe ich es wohl doch verstanden: Veräußerung ist erlaubt, aber Gewerbesteuer fällt dennoch an, oder?

ja genau, so ist es.

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