Eigentumsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn der Hausverwalter auf Ihr Anliegen nicht reagiert, dann kann der Verwaltungsbeirat die Eigentümerversammlung einberufen. § 24 III WEG ist dabei eine Kannvorschrift, der Verwaltungsbeirat ist also nicht verpflichtet eine solche Versammlung einzuberufen.
Kommt eine Einberufung durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden nicht in Betracht so können die Eigentümer (einstimmig) selbst eine Versammlung einberufen.
Für die Aufforderung an den Beiratsvorsitzenden gibt es keine feste Frist. In Eilfällen reicht sicherlich eine Frist von 2 Tagen. Ansonsten wird eine Frist von 14 Tagen angemessen sein.
Verweigert der Verwalter die Einberufung so kann jeder der betroffenen Eigentümer das Gericht anrufen und nach § 43 WEG einen Antrag stellen, den Verwalter zu verpflichten eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Ein Anwaltszwang besteht dabei nicht.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Darf ich Ihnen noch weiter helfen?
ja darin würde ich in der Tat eine Verweigerung durch den Hausverwalter sehen.
Sie sind nun nicht verpflichtet sich zunächst an den Verwaltungsbeirat zu wenden. Dies ist Ihnen hier nicht zuzumuten, da der Beirat ja nicht verpflichtet ist (kann) eine Versammlung einzuberufen. Sie dürfen daher direkt einen Antrag an das Gericht stellen.