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troesemeier
troesemeier, Rechtsanwalt
Kategorie: Eigentumsrecht
Zufriedene Kunden: 16816
Erfahrung:  seit 1995 als selbständiger Rechtsanwalt tätig.
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troesemeier ist jetzt online.

Sehr geehrter Herr Schröter, wir haben die Hälfte eines Grundstückes

Diese Antwort wurde bewertet:

Sehr geehrter Herr Schröter, wir haben die Hälfte eines Grundstückes gekauft. Da drauf steht auch eine große Scheune. Die Absicht unseres Kaufes war der Platz zum parken vor der Scheune. Nun ist es so , dass zu dem ganzen das Benutzerrecht nicht defieniertnist. Was auch schlecht ginge einen der Eigentümer zu sagen du benutzt du es und ich das. Es ist schlecht zu teilen. Auch wegen der Ein und Ausfahrt auf den Platz zum parken sowie zum Eingang der Scheune. Nun ist der andere Eigentümer der Meinung er kann einfach bestimmen welche Seite er nutzt. Legt einfach Holz auf den Platz. Und dies stellt eine Abspertung Dar .Aber der Höhepunkt ist, dass er auch noch anderen Dauerparken erlaubt. So das auch ab und an oder immer die Einfahrt zur Scheune versperrt ist. Wir haben diese Person schon mehrfach sngeschriebennund ein Park Verbot ausgesprochen. Jetzt auch noch eine Anzeige gestartet. Nun meint der andere Eigentümer das er das Parken dort erlaubt hat. Müssen Wir das dulden. Ich mein man kauft doch kein Grundstück damit es fremde benutzen. Wir wollen das nicht und Wissen das es nur gemacht wird um uns zu ärgern. Denn zwischen den anderen Eigentümern und uns gibt es schon seit Jahren Streit. Immer wieder werden wir raus provoziert. Nun meint der doch , dass es es übern Anwalt teilen lasen wird. Ich bin aber der Meinung, dass man uns eine Teilung nicht einfach auferlegen kann. Und ausserdem müsste man das gesamte Grundstück ausmessen lassen. Selbst wenn wir einverstanden wären, was wir aber nicht sind, würde es zur Teilung keine Einigung geben, da sich der andere Eigentümer die bessere Seite aus suchen würde. Und die Scheune nicht halbiert werden kann, wegen der Balken und einbezogen Wand, die nicht mittig steht. Und auch wegen der Toreinfahrt. Meine Frage einfach nur ob wir uns das alles gefallen lasen müssen. Vor allem das Fremdparken. Vielen Dank ***** ***** Bemühungen. Mit freundlichen Grüssen Maritta Bätz
Sehr geehrter Fragesteller, Miteigentümer sollten untereinander eine Vereinbarungen über den Gebrauch und die Verwaltung des Grundbesitzes treffen, wobei sie dann in Regel eine entsprechende notariell beglaubigte Vereinbarung abschließen und die Eintragung im Grundbuch vornehmen. Ist keine einvernehmliche Regelung möglich, ist es ist auch möglich, dass im Streitfall der Miteigentümer die Frage des Gebrauchs vom Gericht entschieden wird. Es muss dann eine bestimmt Nutzungsregelung gerichtlich eingeklagt werden bzw. die Zustimmung zu dieser. Es ist ratsam, hierfür einen Anwalt vor Ort hinzuzuziehen.
Kunde: hat geantwortet vor 7 Jahren.

Sehr geehrter Herr Schröter, dass was siemir als Antwort geben wusste ich ja schon. Und das war nicht meine Frage.

Meine Frage lautetet ob wir uns das Fremdparken gefallen lassen müssen . Und ob wir auch der Teilungsnutzung uns unterwerfen müssen. Denn ich hatte ihnen ja geschrieben das eine Teilung bzw. Nutzungsregelung sehr schwer wäre. Wir wollen es so belassen, bei den ideellen Teilen. So das jedem alles gehört zund auch das nutzen kann. Nur es darf nicht sein , dass hier Fremde parken und uns die Ein und Ausfahrt erschweren. Aus Boshaftigkeit. Natürlich . Denn der andere Eigentümer meint ja er hätte das parken erlaubt. Ich weis ja aus der Gesetzgebung , dass jeder Eigentümer sein Einverständnis geben muss. Und das liegt hier nicht vor . Und wird es auch nicht geben.

Wenn der andere Eigentümer die Nutzungsregelung bzw. die Zustimmung zu dieser einholt, und wir uns aber auch vor Gericht dagegen aussprechen, kann es doch nicht sein, dass das Gericht diesem Zustimmt. Denn wie gesagt eine Nutzungsregelung kann es in diesem Fall nicht geben. Außer die die schon besteht, dass jeder alles nutzen kann.

Im Grundbuch steht nur das die Eigentümer so und so viel Prozent am Eigentum besitzen.

ich möchte für meine Zahlung ein präzisere Antwort haben mit der ich auch zufrieden sein kann. Und nicht das hören was ich schon weiß.

Was genau möchten sie noch an Informationen haben. So wie es in ihrem Betreff steht.

Vielen Dank für ihre Bemühungen .

Mit freundlichen Grüßen

M.Bätz

Sehr geehrter Fragesteller, da beide Miteigentümer das Eigentum gleichberechtigt nutzen kann, kann jeder auch die Mitbenutzung oder hier das Parken zulassen.Sie kommen um eine Nutzungsregelung nicht umhin und müssten diese ggf. gerichtlichen einklagen.
Kunde: hat geantwortet vor 7 Jahren.

Sehr geehrter Herr Schröter, was bringt mir das gerichtliche Einklagen. Wie kann ein Gericht darüber eine Entscheidung über einen Nutzung treffen, wenn das Ganze nicht zum Teilen in der Nutzung geht. Was ich ihnen ja schon versucht habe zu erklären.

Was kommt da auf mich zu . Und wer muss diesen Prozess bezahlen.

Nach ihrer Aussage ist es rechtlich möglich, dass jeder Eigentümer machen kann was er will. Und der Andere es dulden muss. Oder vor Gericht geht. Was bringt das für einen Erfolg.

Da muss man sich nicht wundern, dass es manchmal Mord und Totschlag gibt. Im Theoretischen Sinne natürlich. Aber trotzdem ist es eine Nervensache wenn ein Eigentümer denkt er kann mit solchen Erlaubnissen den Anderen zum Wahnsinn treiben. Sie wissen schon, dass es solche Menschen gibt die so etwas ausnutzen. Und so ein Mensch ist der andere Eigentümer. Ich wiederhole- er macht es nur um uns zu demütigen und uns die Ein und Ausfahrt zu erschweren. Auch das er das Holz schon ewig lagert und als Absperrung benutzt. Um so zu sagen den Ärger hervor zu rufen. Man muss doch eine rechtliche Handhabe haben um solchen Mensch Einhalt zu gebieten.

haben wir Erfolg mit so einer Klage.

Wie geht so ein Prozess von statten. Auf welcher Grundlage werden da die Kosten festgelegt.

Danke

MfG M.Bätz

Sehr geehrter Fragesteller, Dulden müssen Sie nur Handlungen des Miteigentümers, die Ihre Nutzungsmöglichkeiten nicht in unbilliger Weise einschränkt. Insofern kann durchaus ein gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirkt werden. Dies wäre unabhängig von einer herbeizuführen Nutzungsregelung möglich.Hier müsste dann ein entsprechender Antrag bei Gericht eingereicht werden, in welchem konkret beantragt werden müsste, welche Handlungen der Miteigentümer zu unterlassen hat. Zuwiderhandlungen wären mit einem Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft bewehrt.Die Kosten dieses Verfahrens hätte bei Obsiegen der Beklagte zu tragen.Die Einzelheiten der Beantragung, Begründung und Erfolgsaussichten bestimmen sich nach den Umständen des Falles und können im Rahmen einer Online-Beratung nicht abschließend erläutert und beurteilt werden.Es ist ratsam, einen Anwalt vor Ort hinzuziehen, der Sie umstützt.
Kunde: hat geantwortet vor 7 Jahren.

Sehr geehrter Herr Schröter mit dieser Aussage kann ich was anfangen. Dafür Danke.

So werden wir es machen.

MfG M. Bätz

Ich freue mich, dass ich weiter helfen konnte.Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.Vielen Dank ***** ***** Gute.
troesemeier und weitere Experten für Eigentumsrecht sind bereit, Ihnen zu helfen.