Eigentumsrecht
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Sie sollten in diesem Fall eine weitere Anfechtungsklage einlegen.
Nur wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit des Beschluss feststellt und den Beschluss aufhebt, können sie sich auf die Unwirksamkeit des Beschlusses berufen (§ 23 Absatz 4 Satz 2 WEG).
Viele Grüße