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Knut Christiansen
Knut Christiansen, Steuerberater
Kategorie: Buchführung
Zufriedene Kunden: 6565
Erfahrung:  Steuerberater at Feddersen Jochimsen Christiansen Markussen Steuerberatungsgesellschaft mbH
103693118
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Knut Christiansen ist jetzt online.

Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir bitte

Diese Antwort wurde bewertet:

Sehr geehrte Damen und Herren,können Sie mir bitte mitteilen, wie ich die folgenden Sachverhalte aus buchhalterischer Sicht zu bewerten bzw. zu buchen habe:- Unser Lieferant aus dem Nicht EU-Ausland (Drittland) gibt auf seiner Rechnung eine gültige Umsatzsteuer-ID-Nr. aus einem anderen EU-Land des Gemeinschaftsgebiets an, sowie unsere (Empfänger) UST-ID-Nr.. Handelt es sich hier dann um eine steuerfreie sonstige Leistung, welche wir in Anspruch nehmen? Selber Sachverhalt, nur dass der Drittlandslieferant eine deutsche Umsatzsteuer-ID-Nr. angibt. Handelt es sich hier dann um eine ganz normale Aufwandsbuchung mit Vorsteuerabzug 19%?
- Ein deutscher Lieferant gibt eine Umsatzsteuer-ID-Nr. eines anderen EU-Landes an? Handelt es sich hier dann um einen Innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. Sonstige Leistung? Oder ist es auch wieder eine ganz normale Aufwandsbuchung mit 19% Vorsteuerabzug, da der Lieferant seinen Sitz in Deutschland hat?
- Dann noch eine Frage zu freiwillige Sachzuwendungen bzw. Aufmerksamkeiten an eigene Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn. Ist man berechtigt bei Sachzuwendungen bzw. Aufmerksamkeiten, welche die Freigrenze von 44,00€ brutto bzw. 60,00€ brutto übersteigen die Vorsteuer zu ziehen, oder entfällt der Vorsteuerabzug, da die komplette Bemessungsgrundlage lohnsteuerpflichtig ist?Vielen Dank für Ihre Hilfe und liebe Grüße
Tobias Gross

Sehr geehrter Herr Gross,

es freut mich, dass Sie sich für die Nutzung von JustAnswer entschieden haben.

Ich bin Steuerberater Knut Christiansen und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.

Bitte haben Sie ein wenig Geduld, während ich mich mit Ihrer Fragestellung befasse.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

Hallo, hier die zugesagte Antwort.

Verwendet der Lieferant eine USt-ID-Nr eines anderen Mitgliedsstaats, so liegt aus Ihrer Sicht ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Sie haben für diesen daher Umsatzsteuer in Hlhe von 19% zu zahlen, können aber zeitgleich 19 Vorsteuer geltend machen.

Verwendet der Lieferant eine deutsche USt-ID so gilt die Lieferung als in Deutschland erbracht und dieser müsste Ihnen dann eine Rechnung mit 19% deutscher USt ausstellen. Sie haben dann gan normal den Vorsteuerabzug i.H.v. 19%.

Verwendet der deuschte Lieferant eine USt-ID eines anderen Mitgliedsstaates so haben Sie den ersten Fall (innergemeinschaftlicher Erwerb).

Bzgl. des Vorsteuerabzugs bei Aufmerksamkeiten über 60,- EUR melde ich mich gleich im Anschluss noch einmal.

Aufmerksamkeiten über 60 Euro sind voll lohnsteuerpflichtig und stellen eine Betriebsausgabe dar. Es gilt hierbei kein Abzugsverbot gem. § 4 Abs, 5 EStG. Daher ist auch ein Vorsteuerabzug voll möglich.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Da dieser Auftrag von justanswer an mich als externer Experte vermittelt wurde,freue ich mich abschließend über eine positive Bewertung. Diese Vergütung beträgt 50% des von Ihnen gezahlten Betrags und wird nur bei positiver Bewertung an mich ausgezahlt. Für eine positive Bewertung klicken Sie bitte 3-5 Sterne im Kommentarfeld an. Herzlichen Dank vorab!

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

Knut Christiansen und weitere Experten für Buchführung sind bereit, Ihnen zu helfen.
Kunde: hat geantwortet vor 3 Jahren.
Hallo Herr Christiansen,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Wie sieht es aus mit Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, welche die Freigrenze von 44,00€ brutto übersteigen? Ebenfalls Anspruch auf Vorsteuerabzug wie bei Aufmerksamkeiten? Und Betriebsausgabenabzug?
Eine abschließende Frage hätte ich noch und zwar Thema Betriebsveranstaltungen:
Gelten Konzern-Arbeitnehmer (z.B. Mitarbeiter von Tochtergesellschaften) bei Betriebsveranstaltungen als betriebsfremde Personen oder werden die auch als Arbeitnehmer behandelt?Vielen Dank ***** ***** Grüße
Tobias Gross

Das Sachbezüge über 44,- EUR auch steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, ist der Vorsteuerabzug möglich.

Die Frage bzgl. der Konzernmitarbeiter kläre ich gerne noch im Anschluss für Sie.

Sie finden unter nachfolgendem Link (Punkt 3) einen Hinweis darauf, dass aus Vereinfachungsgründen auch Arbeitnehmer von konzernangehörigen Unternehmen einbezogen werden: https://www.bmf-lsth.de/lsth/2018/B-Anhaenge/Anhang-11a/inhalt.html